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News 30.11.2023 Minijobs
Haufe Online Redaktion
Minijobberinnen haben bei einem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts. Dem Arbeitgeber werden diese Kosten im Umlageverfahren erstattet.
Die Teilnahme am "Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2)" ist für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße, verpflichtend.Die Arbeitgeber werden durch das Ausgleichsverfahren vor hohen Belastungen aufgrund des durch Mutterschaft bedingten Ausfalls von Arbeitnehmerinnen geschützt.
Minijob: Umlage U2 ab Januar 2024
Der Umlagesatz zur U2 beträgt aktuell0,24 Prozent des Arbeitsentgelts und bleibt zum 1. Januar 2024 stabil. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 Prozent.
Den Umlagesatz zum Erstattungsverfahren bei Krankheit (U1) finden Sie hier.
Minijob: Ausgleichsverfahren Umlage U2
Das Ausgleichsverfahren U2 finanziert sich durch Umlagen, die alleine von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Arbeitgebern erbracht werden. Den Umlagesatz legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung individuell fest. Für Minijobs, die bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden, orientiert sich die Höhe des Umlagesatzes an dem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.
Berechnung und Abführung der Umlage U2 im Minijob
Die Umlage U2 ist vom laufenden Arbeitsentgelt der Minijobber zu berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Einmalig gezahlte Entgelte (zum BeispielWeihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) sind nicht einzubeziehen. Der Umlagebetrag wird mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Minijob-Zentrale abgeführt und ist im Beitragsnachweis unter der Gruppe U2 aufzuführen.Für Minijobs in Privathaushalten werden die Abgaben von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen.
Download-Tipp: Checkliste Mindestlohn, Minijob, Midijob
Zum 1. Januar 2024 gibt es Anpassungen beim Mindestlohn wie auch bei der Geringfügigkeitsgrenze und der Untergrenze von Midijobs. Diese kostenlose Checkliste von Haufe zeigt, was Sie bei der Umsetzung in der Entgeltabrechnung beachten müssen. Hier geht es zum Download.
Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen
Im Rahmen des U2-Ausgleichsverfahrens ergibt sich für Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen durch Zahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft bzw. durch die Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen entstehen. Arbeitgebern werden auf Antrag
- der Mutterschutzlohn für die Zeit des Beschäftigungsverbots bis zum Beginn der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz zuzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und
- der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung
erstattet. Die Anträge werden elektronisch durch systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme übermittelt. Für Privathaushalte, die Minijobber beschäftigen, wird ein verkürztes Antragsverfahren angeboten.
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt
Schwangere Minijobberinnen sind während der Schutzfristen von der Arbeit freizustellen. Während dieser Zeit des Verdienstausfalls erhalten die Minijobberinnen entweder ein Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherungoder von ihrer Krankenkasse. Zusätzlich kann ein Anspruch auf Zuschuss des Arbeitgebers bestehen.
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